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Aus dem Staub gemacht...


Horst Delmen

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Wer formal alle Bedingungen der Ausschreibung erfüllt, darf von der Auftragsvergabe nicht ausgeschlossen werden. Andernfalls würden die ja dagegen klagen können und das würde die Baumapnahme verzögern.

Wie eine Ltd. an die Bürgschaften kommt lasse ich mal dahingestellt, die Banken werden sich das Risiko wohl gut bezahlen lassen.

Und bei staatlicher Auftragsvergabe müssen halt die billigsten Bieter genommen werden. Sonst wäre Willkür und Korruption ja Tür und Tor geöffnet.

Gruß

ACPM
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Du das brauchst mir nicht zusagen, Ich beschäftige mich jeden Tag damit.

Nur Ich frag mich wie dieser Laden auch nur annähernd alle Bedingungen erfüllen soll,
und warum der noch nicht simpel wegen schweren Verfehlungen, die er sich ja schon länger leistet,
von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wurde.
Ich unterschreib hier fast bei jedem Angebot, das ich nicht wegen schweren Verfehlungen gemäß gemeinsamem Runderlass bla bla vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde.
Das ist eigemtlich nen Hinweis drauf das der Wisch auch net des Papier wert ist auf dem der gedruckt wurde.


Und deine Aussage ist falsch. Laut Vorschriften ist das wirtschaftlichste Angebot zuwerten, und nicht das billigste.

Und das billigste muss nicht immer das wirtschaftlichste sein, wenn man Folgekosten usw auch einbezieht.

Außerdem hat auch der Auftraggeber eine Aorgfaltspflicht Angebote auf Auskömmliche Preise zukontrollieren.

§ 25 Nr. 3 VOB/A bearbeitet von SirDigger
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Nur Ich frag mich wie dieser Laden auch nur annähernd alle Bedingungen erfüllen soll,
und warum der noch nicht simpel wegen schweren Verfehlungen, die er sich ja schon länger leistet,
von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wurde.
Ich unterschreib hier fast bei jedem Angebot, das ich nicht wegen schweren Verfehlungen gemäß gemeinsamem Runderlass bla bla vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde.
Das ist eigemtlich nen Hinweis drauf das der Wisch auch net des Papier wert ist auf dem der gedruckt wurde.


Wahrscheinlich klagt er gegen den Ausschluß. Rechtsanwälte dürfte er eh häufiger in Anspruch nehmen müssen.



Und deine Aussage ist falsch. Laut Vorschriften ist das wirtschaftlichste Angebot zuwerten, und nicht das billigste.

Und das billigste muss nicht immer das wirtschaftlichste sein, wenn man Folgekosten usw auch einbezieht.


War mir aber zuviel zu tippen. Ist ja auch nicht immer so einfach festzustellen, darüber hinaus können ja auch noch Nebenangebote abgegeben werden.


Außerdem hat auch der Auftraggeber eine Aorgfaltspflicht Angebote auf Auskömmliche Preise zukontrollieren.

§ 25 Nr. 3 VOB/A


Papier ist geduldig. Wie soll der Auftraggeber das denn feststellen? Die Kalkulation legt ja keiner auf den Tisch. Es scheitert ja schon dran ob jemand den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Dann bekommt "Zvovomir" halt den Tariflohn für 8 Stunden, malocht aber tatsächlich 14 Stunden für den Lohn von 8.
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Ich weiß ja nicht wie das bei euch läuft,

aber in Hessen gibst du Original, Duplikat + Kalkulationsunterlagen ab,
oder der öffentliche AG hat in den Vorbemerkungen stehen,
das du die Kalkulation nach der Submission auf Anfrage offenlegen musst.


Und eer Stundentrick ist so alt wie die Grenzen offen sind,
des gleiche machen die Firmen aus den neuen Bundesländern wennsie in den alten Arbeiten.
Das Arbeitnehmerentsendegesetz ist auch so ein Haufen papier mit dem man sich den Hintern wischen kann weil sich keiner drum kümmert.

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Bin kein Profi in diesem Bereich, weshalb mich das Ganze vielleicht mehr schockt als Andere, aber ich denke, hier müsste der Gestezgeber einschreiten und die Lücke schließen oder bestehende Regelungen konsequenter durchgesetzt werden.
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