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Warnwestenpflicht für jeden


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Wer im Verkehrsraum arbeitet muss Warnkleidung tragen, das war schon immer so, auch im Gehwegbereich, das ist auch Verkehrsraum.
Auch auf Baustellen außerhalb des Verkehrsraumes ist es immer besser alle Bauarbeiter mit Westen auszustatten. Sie werden vom Kranführer oder Baggerfahrer viel besser gesehen. Bei manchen Firmen ist das intern Vorschrift.

Auch bei kurzzeitigen Arbeiten im und neben dem Bereich des öffentlichen Verkehrs müssen die Beschäftigten Warnkleidung tragen (nach DIN EN 471).

Welche Warnkleidung muss von Beschäftigten bei Arbeitsstellen an Straßen getragen werden?
Die verkehrstechnischen Voraussetzungen an der jeweiligen Arbeitsstelle beeinflussen die Auswahl der Warnkleidung maßgeblich. Grundsätzlich muss die Warnkleidung um so auffälliger sein, je höher die gefahrenen Geschwindigkeiten des vorbeifließenden Verkehrs;
je größer die Verkehrsbelastung und
je unübersichtlicher die fraglichen Streckenabschnitte sind.
Alle Beschäftigten, die z.B. bei Baumaßnahmen, Unterhaltung oder Reinigung im Verkehrsraum an Straßen oder deren Raum befindlichen Anlagen tätig werden, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. Die Warnkleidung muss der DIN EN 471 ?Warnkleidung? in der Ausführung mindestens Klasse 2 (empfohlen Klasse 3) gemäß Tabelle 1 in der Farbe fluoreszierendes Orange - Rot gemäß Tabelle 2 und mit Mindestrückstrahlwerten entsprechend Klasse 2 gemäß Tabelle 5 entsprechen. Eine Warnweste (im Regelfall Warnkleidung der Klasse 2 gemäß Tabelle 1) kann

auf Straßen mit ausreichenden Sichtverhältnissen;
bei geringer Verkehrsbelastung und
bei zu erwartenden Geschwindigkeiten bis ca. 60 km/h oder auch
beim gelegentlichen kurzzeitigen Besuch einer Arbeitsstelle an Straßen als ausreichend angesehen werden.
Darüber hinaus muss die Warnkleidung der Klasse 3 gemäß Tabelle 1 der DIN EN 471 entsprechen. Diese Anforderungen werden z.B. von einem kompletten Warnanzug bestehend aus Jacke bzw. Hemd oder Warnweste sowie langer Hose in fluoreszierendem Orange - Rot erfüllt.

Empfohlene Informationsquelle:

§ 4 UVV ?Allgemeine Vorschriften?, GUV-V A1 (bisher GUV 0.1)
§ § 31 Abs. 1, 56 Abs.5 und 6 UVV ?Fahrzeuge?, GUV-V D29 (bisher GUV 5.1)
Ziff. 5.1 und 5.2 ?"Sicherheitsregeln Straßenunterhaltungsdienst - Betrieb -?, GUV R 2108 (bisher GUV 17.10.1).
RSA`95 Abschnitt 8 Teil A
§ 35 Abs. 6 StVO VwV - StVO (Oktober 98).
DIN EN 471

DA zu § 31 Abs. 1:
Warnkleidung im Sinne dieser Bestimmung ist dann als geeignet
anzusehen, wenn sie DIN EN 471 ?Warnkleidung? entspricht
und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten
sind:
? Warnkleidungsausführung (Abs. 4.1) mindestens Klasse
2 gemäß Tabelle 1,
? Farbe (Abs. 5.1) ausschließlich fluoreszierendes
Orange-Rot gemäß Tabelle 2,
? Mindestrückstrahlwerte (Abs. 6.1) der Klasse 2 gemäß
Tabelle 5.
Warnkleidung nach der zurückgezogenen DIN 30 711, die
sich noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet, braucht
nicht ersetzt zu werden.
Warnkleidung, die der Unternehmer den Versicherten aufgrund
der Bestimmungen der BG-Vorschrift ?Müllbeseitigung?
(BGV C 27, bisherige VBG 126) zur Verfügung zu stellen hat,
ist geeignet im Sinne dieser Bestimmung.

Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für
wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass
Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer
besetzt sind, auch mit 2 Warnkleidungen auszurüsten sind.

Achtung, gelb oder grün was jetzt auch angeboten wird ist nicht erlaubt im öffentlichen Straßenverkehr.

Weitere Fragen hierzu beantworte ich gerne

Rudi Clemens

2005/10/post-433-1128127596.jpg

bearbeitet von Betriebsratvorsitzender
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Gut eine Warnweste ist eine Schutzausrüstung die man eigentlich nicht spürt wenn man sie an hat, also sie behindert einem nicht beim Arbeiten, verursacht (wenn man sich überlegt was ein Bagger oder LKW kostet) keine Kosten.

Wir tragen sie eigentlich nur wenn wir direkt im/am Verkehr arbeiten, Arbeiten die sich nur auf den Gehsteig beschränken werden eigentlich ohne Warnwesten ausgeführt, jedenfalls sind im meinem Ausbildungsbetrieb, IMMER so viele Warnwesten vorhanden, dass man auch mal, sollten die Baustellenverhältnisse es erfordern einen Baggerfahrer damit ausstatten kann.

Schlecht wäre es vielleicht nicht die Warnweste ständig zu tragen, sie stellt ja keine Einschränkung dar (in der Schweiz sieht man das relativ oft) und wie Betriebsratsvorsitzender schon geschrieben hat:

Auch bei kurzzeitigen Arbeiten im und neben dem Bereich des öffentlichen Verkehrs müssen die Beschäftigten Warnkleidung tragen (nach DIN EN 471).

Hätte man sie dann stets an, wenn man mal wo aushelfen muss, auch wenns nur eine halbe Stunde ist, darüber sollte man vielleicht nachdenken.


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