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SFA / LOF-ZGM im Straßenverkehr


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Hallo,

muss eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Straßenverkehr zwangsweise ein Anbaugerät mitführen, wenn ja warum? Und wie verhält es sich, bei einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit land- oder forstwirtschaftlicher Zulassung, also die eine lof-Zugmaschine.

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...das steht alles in der benötigten Ausnahmegenehmigung als Auflage drin... z.B. bei einem Radlader steht drin, dass kein Material transportiert werden darf, also die Schaufel leer sein muß.  Außerdem steht drin, dass scharfe Kanten, harte / gefährliche Bauteile abgedeckt werden müssen... ergo bei einem Radlader der Zahnschutz anzulegen ist.

Bei einem Bagger steht drin, dass die Kreuzhebel und der Oberwagen gegen verdrehen gesperrt sein müssen. Außerdem steht drin, dass der Ausleger in Fahrstellung zu bringen ist und zwischen Lenkrad und Vorderkante der Grabausrüstung maximal 3,50m sein dürfen... daher ist das verstellbare Lenkrad bei den meisten Baggern in die vorderste Stellung zu bringen. Außerdem steht noch drin, dass die Arbeitsbremse / arretierbares Bremspedal nicht als Feststellbremse gilt.

usw. usw.

Edit: Ich hab mal als Beispiel eine §70 Ausnahmegenehmigung angehängt, wie sie z.B. Liebherr für einen Mobilbagger (LH A920 "Breitspur" 2,75m) mitliefert... die muß man später nur noch von der eigenen Genehmigungsbehörde fürs jeweilige Bundesland "umschreiben" bzw. bestätigen lassen.

Um zu deiner Frage zurück zu kommen... mal in die Papiere / Ausnahmegenehmigungen gucken, da müßte genau drin stehen in welchen Zustand / Rüstzustand die selbstfahrende Arbeitsmaschine zu bringen ist um am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ausnahmegenehmigung LH A920 Seite 1_Muster.jpg

Ausnahmegenehmigung LH A920 Seite 2_Muster.jpg

Ausnahmegenehmigung LH A920 Seite 3_Muster.jpg

Ausnahmegenehmigung LH A920 Seite 4_Muster.jpg

bearbeitet von Aka
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Hallo.. hier gehen jetzt aber ein paar Dinge durcheinander. 

In Deutschland ( denke darauf bezieht sich der Fragesteller ) muss man zunächst mal unterscheiden zwischen eine selbstfahrenden Arbeitsmaschine unter 20 km/h bzw. darüber. Unter den magischen 20 km/h ist die Maschine durch ihre Höchstgeschwindigkeit zulassungsfrei, sprich sie muss kein eigenes Kennzeichen tragen. Allerdings ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis erforderlich im die Maschine im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Diese sieht ähnlich aus wie ein Fahrzeugschein und in dieser sollte auch erwähnt sein was für den Betrieb im öffentlichen Raum nötig ist ( zb. Radlader Zahnschutz anbringen ) . Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h werden wie ein PKW ganz normal zugelassen, müssen je nach Gewicht und Geschwindigkeit in regelmäßigen Abständen TÜV/SP Prüfungen über sich ergehen lassen. Das ist wohl auch der Grund warum die meisten Radlader und Bagger sich zumindest offiziell mit den 20 km/h zufrieden geben und daher kein Kennzeichen tragen.

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft gilt genau das gleiche, maßgebend ist die Geschwindigkeit - hier gelten nur etwas abweichende Bedingungen bezüglich den Vorgaben der StVZO ( zb. Breite etc. )

Weicht eine Maschine durch Ihre Bauart von den Vorgaben der STVZO ab wie zb. der oben genannte Liebherr Bagger (Breite nicht 2.55 sondern 2.75 ) benötigt er für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr eine ABE bei unter 20 km/h und ZUSÄTZLICH eine Genehmigung nach §70. In dieser Genehmigung stehen dann auch die Auflagen die sich z.B. durch Überschreiten der Höhe Breite oder der zulässigen Achslasten ergeben. Diese Genehmigung kann aber nie allein stehen, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen ist noch eine Genehmigung nach §29 erforderlich ( steht auch in der 70er explizit drin ). 

Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Land- und Forstwirtschaft ist zb. ein selbstfahrender Feldhäcksler oder Mähdrescher oder ähnliches. Für die Maschinen gilt sinngemäß genau das gleich wie oben für alle anderen, einzige Abweichung sind evtl. etwas andere Vorgaben in der STVZO bezüglich der Breite und Höhe. 

Eine LOF Zugmaschine ist ein "handelsüblicher" Traktor, dieser ist immer zulassungspflichtig da eben keine selbstfahrende Arbeitsmaschine ( Zugmaschine Ackerschlepper ).

Vielleicht sollte der Themenstarter mal etwas konkreter werden mit seiner Frage.. um was geht es denn genau ?

 

Gruß Oli

 

Noch eine Bemerkung zu den Mobilbaggern : In Deutschland problematisch sind speziell bei Baggern die Achslasten ( bei Baggern über 22 to ) und der vorderste Punkt gemessen vom Lenkrad ( deshalb darf gibt es kaum Mobilbagger als Monoblock ) und falls breites Fahrwerk die Breite über 2.55 m.

bearbeitet von unimogsaar
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Wobei noch zu sagen ist, wenn z.B. ein Anhänger mitgeführt wird, das Zugfahrzeug auch ein Nummernschild braucht. Egal wie schnell es fährt und wie gross es ist. Zudem muss es regelmässig beim TÜV erscheinen.

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vor 7 Stunden, Schachtmeister schrieb:

Wobei noch zu sagen ist, wenn z.B. ein Anhänger mitgeführt wird, das Zugfahrzeug auch ein Nummernschild braucht. Egal wie schnell es fährt und wie gross es ist. Zudem muss es regelmässig beim TÜV erscheinen.

Gilt dies auch, wenn der Anhänger nur zum Transport von Anbaugeräten (der selbstfahrenden Arbeitsmaschine) dient?

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