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Abbrucharbeiten- Nur noch mit neuen Maschinen erlaubt?


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Hallo,

heute habe ich per Mail die Frage erhalten, ob man Abbrüche (von normalen Wohnungsgebäuden) nur noch mit Baumaschinen durchführen dürfe, die nicht älter als 14 Jahre sind. Auf die Gegenfrage, wie er zu der Annahme kommt, habe ich folgendes Bild bekommen:

bild.thumb.png.8b8e39078a2b3a4c2704be789

 

Nun bin ich etwas verwundert. Kennt ihr diese Formulierung? Ist wohl aus einer normalen Abbruchgenehmigung von der Behörde.

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Bürokratendeutsch ist schwer zu lesen ich musste es mehrmals ruhig durchlesen um etwas zu erahnen :wacko:

 

Für mich heißt die Formulierung: Maschinen die ab dem 06.09.2002 erstmals eingesetzt werden dürfen nur dann im Abbruch eingesetzt werden wenn sie der Verordnung vom 05.09.2002 entsprechen.

 

Also wenn die Maschine erstmals am 04.09.2002 in Betrieb genommen wurde gilt diese Verordnung nicht und man darf damit weiterhin Abbruch machen.

DIe Verordnung gilt erst für Maschinen deren Erstbetrieb am 06.09.2002 oder später stattgefunden hat.

Sonst hätten ja auch Luff´s ein Problem da sie ja sonst ihre Menck nicht mehr einsetzen könnten, doch ganz besonders die machen diese Firma doch erst so richtig interessant :komatsu:

 

So lese ich das jedenfalls bzw. so klingt es am sinnvollsten für mich :bauforum:

bearbeitet von Blizz
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Hallo Blizz,

vielen Dank für deinen Erklärungsversuch! So hätte ich es auch aufgefasst.

Demnach wäre also interessant was in der "BGBl. I S. 3478 " verordnet ist. Leider enden meine Recherchen dazu im Nirvana. Wie soll sich nun ein engagierter Abbruchunternehmer da reinfuchsen? Bei der zuständigen Behörde anrufen und sich alles erklären lassen? Oder kapitulieren die genau so an dem Senf den die da reintippen. Wenn man es ganz genau nehmen wollen würde, dann müsste im gleichen Zuge doch die Quelle der jeweiligen Verordnung in dem Text stehen?

Versteht mich nicht falsch, nicht dass ich einen an der Schüppe habe, aber wenn man als gesetzestreuer Oberlehrer nach Vorschrift arbeiten möchte, muss so ein Kauderwälsch doch aufgeschlüsselt werden? Oder zumindest insoweit vollständig deklariert sein damit man selber in den Gesetzeslagen nachschauen kann.

 

EDIT://

Hab's tatsächlich gefunden. So wie es aussieht muss man für das Bundesgesetzblatt normalerweise zahlen (per Abonnement). Habe aber durch langes Suchen das richtige PDF gefunden. Und zwar hier:
Bundesanzeiger Verlag - PDF

Und ich muss ganz ehrlich sagen; Trotz mehrmaligem Lesen, blicke ich dennoch nicht durch. Das einzige was ich aus der Verordnung lese sind Lärmschutz-Vorschriften an beispielsweise Feiertagen usw.

bearbeitet von pivke
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Es geht im Text nicht um die Baujahre der Maschinen bzw wan sie in Betrieb genommen wurden sondern das am 05.09.2002 ein Gesetz erlassen wurde wie die Zukünftigen Maschinen sich an das Gesetz zu halten haben.

 

Maschinen die vor dem 06.09.2002 nicht dem Gesetz entsprachen sind davon ausgenommen und müssen nicht umgerüstet werden.

 

Im Grunde müsste das der Partikelfilter sein sowie der Geräuschpegel der Maschine selbst sowie den Lärm den die Maschine mit dem Anbaugerät verursacht .

Quasi Meiseln / Spechten verursacht mehr Baulärm als eine Schere .

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