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Anhänger hinter Bagger und Co. Erlaubt§ ?


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Ist es mittlerweile durch ein EU Gesetz auch in Deutschland erlaubt einen PKW Anhänger hinter eine Baumaschine zu hängen und damit am Straßenverkehr teil zu nehmen? Vorausgesetzt Licht, Blinker u.s.w. Funktionieren dann auch vorschriftsmäßig.
Ich wohne nahe an der Grenze zu den Niederlanden. Dort ist es Gang und gebe einen Anhänger hinterm Bagger oder Radlader. Auch wenn die hier bei uns im Landkreis unterwegs sind machen die das. Da kommen wir in Deutschland mit der Kalkulation nicht hinterher. Ist dann ja auch kein Wunder das die Nachbarn dann billiger anbieten können als wir hier, wenn wir da ein Fahrzeug mit Fahrer mehr mit einkalkulieren müssen.
Deswegen meine Frage, hat sich da auch für uns hier was geändert? Wo könnte man nachschlagen?
Gruß Gerrit
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§ 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind),...
6. folgende Arten von Anhängern:
o. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;


§18 StVZO ist mittlerweile in §3 FZV übernommen worden:

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
folgende Arten von Anhängern:
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,


Das galt gemäss dem alten §18 Stvzo:
http://baubude.beepworld.de

Die fahrbare Baubude ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart geeignet und auch tatsächlich dazu bestimmt ist, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien, als Aufenthaltsraum für das Personal der Baustellen oder als Waschraum oder Büroraum zu dienen. Die Zweckbe-stimmung für die Baustellen begründet die Vorraussetzung der Zulassungsfreiheit.

Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung steht grundsätzlich einer Anerkennung als selbstfahrende Arbeitsmaschine entgegen. Eine Anerkennung kommt jedoch in Betracht, wenn nach Bauart und Verwendungszweck des Fahrzeuges eine mögliche Zugleistung hinter der Arbeitsleistung zurücktritt.

1.) Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine wird ein nichtzulassungspflichtiger Anhänger (z.B. Anhänger Arbeitsmaschine) mitgeführt. Es bleiben beide Fahrzeuge von der Zulassungspflicht ausgenommen.
2.) Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine wird ein zulassungspflichtiger Anhänger mitgeführt. Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Zugmaschine zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird. (Versicherungspflicht beachten! )

Wenn man also einen zulassungspflichtigen PKW-Anhänger hinter seine Arbeitsmaschine hängt, dann war/ist das Problem, dass dann auch die Arbeitsmaschine Zulassungspflichtig wird.

Dann kommt noch das nächste Problem:
Transport von Ladung
In der Schaufel / im Greifer wird Ladung transportiert (z.B. Erdaushub / Baumaterial / Bauwerkzeug). Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Lastkraftwagen zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird. (Versicherungspflicht beachten! )


Der Unterschied ist nun:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind),...

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,...

Man hat einmal das Problem, dass wenn ein zulassungspflichtiger Anhänger, der Transportaufgaben dient hinter eine Arbeitsmaschine gehängt wird auch die Arbeitsmaschine zulssungspflichtig werden würde.

Wenn man eine Baubude hinter eine Arbeitsmaschine hängt aber darin Ladung befördert (diese dient der Lagerung von Material oder Bauarbeitern aber nicht des Transports) wird der Anhänger zulassungspflichtig und damit auch die Arbeitsmaschine.
Sonst würde man einfach eine Baubude nehmen.
Wenn die Baubude aber als Büro dient und man damit das "Büro" (Stühle, Tische usw.) nicht transportieren dürfte ist das irgendwie bekloppt. Das gleiche müsste ja auch für die darin gelagerten Baumaterialien gelten.

Es scheint sich also nichts geändert zu haben.

Man könnte also seine Arbeitsmaschine evtl. in Holland zulassen soweit möglich.

Die andere Frage ist aber auch noch ob die Fahrzeuge aus Holland hier entsprechend so am Strassenverkehr überhaupt teilnehmen dürfen ob also in einem EU-Land dort zu betreibende erlaubte Fahrzeuge auch in jedem anderen EU-Land betrieben werden dürfen. bearbeitet von mindamino
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Dann muss die Baumaschine halt zugelassen sein. Siehe z.B. hier: Hyundai R140W-9

Man bekommt ja auch die größeren Kramer Radlader mit richtigem Zugmaul, um damit 10t-Kippanhänger mitführen zu dürfen.

Evtl. geht das ganze auch ohne Zulassung, ich suche grad noch...
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Zunächst einmal Danke für die Antworten und das Interesse. Um es gleich auf den Punkt zu bringen. Ich stelle mir es so vor mit zugelassenem PKW Anhänger Material hinterm Bagger mit zu nehmen, also keine Anbauteile. Wenn ich das richtig verstanden habe müsste der Bagger dann angemeldet und versteuert werden. Wird doch komplizierter als ich dachte. eusa_think.gif
Gruß Gerrit
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Welcher Führerschein ist den Pflicht für die Schnellläufer Bagger und Radlader? Auf den Baustellen gibt es viele Meinungen dazu und die auch noch unterschiedlich. Weis einer näheres dazu?
Gruß Gerrit
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