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Veröffentlichung von Bildern


Daniii____

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Hallo zusammen,

wie einige von euch bestimmt mitbekommen haben, bin ich seit einiger Zeit dabei, die Baustellen rund um Nördlingen in diesem Thread in Bildern und Berichten vorzustellen.

Vorab habe ich einen Teil der gezeigten Firmen angeschrieben und um Erlaubsnis gefragt. Der Großteil war damit einverstanden, einige sogar dankbar für die Präsentation der Firma im Internet.

Heute jedoch kam es auf einer Baustelle zu einem Zwischenfall:

Ich wurde von einem LKW-Fahrer einer Rieser Straßenbaufirma aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen (öffentlicher Grund). Ihm ging es um seine Privatsphäre. Ich habe ihm versucht zu erklären, dass ich die Gesichter aller Arbeiter vor Veröffentlichung unkenntlich mache, dies wollte er aber nicht glauben/interessierte ihn nicht. Da ich einer weiteren Auseindersetzung aus dem Weg gehen wollte, habe ich meine Sachen gepackt und bin gegangen.

Auf dem Heimweg habe ich mir schon einige Worte bereitgelegt und dann zu hause eine e-Mail an die Firma getippt. Ich hab den Vorfall nur am Rande erwähnt und habe mich nochmals erkundigt - da ich vorher keine Antwort bekommen hatte - wie es mit einer Erlaubnis zur Veröffentlichung der Bilder aussieht. (Bisher habe ich noch keine Antwort bekommen)

Wie würdet ihr diese Sache lösen?

Mir geht es darum, dass ich am liebsten die Firmenleitungen "im Rücken" hätte. Sprich: Ich will mirs nicht bei einer Firma verscherzen, denn die Anzahl der (großen) Firmen in meinem Umkreis ist begrenzt. Daher versuche ich auch, keine Bilder ins Netz zu stellen, die für die Firma negativ ausgelegt werden könnten.

Danke schon mal im voraus für eure Hilfe/Tipps

Gruß Daniel wave.gif

P.S.: Mich würde auch mal die rechtliche Seite interessieren? Was wäre bei so einer Thematik für mich strafbar? bearbeitet von Daniii____
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Die rechtliche Situation ist eigentlich relativ einfach, geregelt in Deutschland durch das
Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUhrG)

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Ausnahmetatbestände regelt der

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Als Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei Verstößen vor:

§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

In der Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit das Merkmal der Erkennbarkeit einer Person als Abwägungskriterium herauskristallisiert.
Diese ergibt sich immer, wenn die abgebildete Person individuell erkennbar ist, eine individuelle Erkennbarkeit kann sich aber auch aus den Begleitumständen ergeben (Baustelle von Firma XYZ, bei der Arbeitnehmer Max Mustermann beschäftigt ist, und beispielsweise durch seine Tätigkeiten, etc. als Person auf dem Bild identifizierbar ist.)
Nach allgemeingültiger Rechtsauffassung reichen Augenbalken zur Unkenntlichmachung nicht aus.

(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2006, Az. 2/03 O 468/05:
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“

LG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2009, Az. 324 O 703/08:
http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidu...srecht/349/5/5)

Also, wie gehst Du in Zukunft vor, um nicht in Gesetzeskonflikt zu kommen?

- Keine Person auf dem Foto, das von öffentlichem Grund gemacht ohne Benutzung von Hilfsmitteln wie einer Leiter gemacht wurde:

Alles gut, Bild einstellen.

- Personen eindeutig nur als Beiwerk auf dem Foto (4-5 verschiedene Personen, keine Gesichter erkennbar, Personen auch nicht anderweitig zuzuordnen)

Soweit alles gut, Bild einstellen

- Person(en) auf dem Foto, die sich unmittelbar oder über die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist, identifizieren lassen:

Person(en) um Erlaubnis bitten, wenn Alle betroffenen Personen eindeutig zustimmen, Bild einstellen.
Wenn keine Zustimmung, Bild bitte im Kasten lassen.

Wichtig: Eine Zustimmung der Firma / des Bauleiters nützt Dir im Zweifel gar nichts, da diese nicht über die Persönlichkeitsrechte Dritter verfügen können.



Ansonsten hilft auch immer der gesunde Menschenverstand und ein wenig Ethik weiter:

"Tue keinem etwas an, was Du nicht möchtest, was man Dir antut."

Also, wie fändest Du es, wenn jemand ungeniert Bilder von Dir am Arbeitsplatz anfertigt, bzw. als Schüler während einer Mathe-/Englisch-/Deutschklausur, oder während Du Dich gerade an der Tafel "blamierst" und die dann der ganzen Welt im Internet kundtut.
Oder von Dir, wie Du gerade heimlich fremdgehst, was dann Deine eigentlich Freundin im Netz findet. bearbeitet von LR 120
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Hm, ja erstmal danke für deine ausführliche Antwort.

Das hört sich ja alles ziemlich gefährlich an muss ich sagen. Es ist nunmal so, dass auf meinen Bildern viele Arbeiter in ihren Geräten abgebildet sind und ich kann ja nicht einfach einen LKW aufhalten und den Fahrer fragen, oder? Auf den Baustellen dasselbe.

Wie gesagt, danke für deine Hilfe, ich werde mir das jetzt nochmal durch den Kopf gehen lassen.

Eine Frage hätte ich jedoch noch?

Weißt du/Wisst ihr wie es rechtlich aussieht, wenn ich den ganzen Kopf, evt. sogar den Körper komplett unkenntlich mache?

Ich verstehe mich mit den Arbeiter eigentlich so ganz gut, nur es reicht einer dem es nicht passt und ich hab sowas am Hals.

Gruß Daniel wave.gif
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Moin.

Ich hatte letztens das selbe Problem. Ich war auf einer Großbaustelle und habe Fotos gemacht. Mit der Bauleitung abgesprochen und alle Arbeiter waren auch einverstanden ... dann kam der Oberbauleiter von dem ganzen Projekt zu mir und klärte mich auf.
Die einzige Person, die dem Fotografen die Erlaubnis geben darf, Fotos zu machen ist der Bauherr. Außerdem ist unbeteiligten Personen das Betreten der Baustelle untersagt.
Damit habe ich das Fotografieren auf der Baustelle unterlassen und habe mich um meine anderen Projekte gekümmert und habe nur noch außerhalb des Bauzaunes Fotos von der Baustelle gemacht.

Andereseits habe ich das von anderen Baufirmen ganz anders erlebt.
Die waren richtig glücklich darüber, dass ich Bilder gemacht habe und diese auch noch veröffentliche - habe bei denen auch überall freien Zutritt auf den Baustellen top.gif Habe der Firma auch immer meine Bilder zugeschickt und auf die Erlaubnis gewartet, die Bilder zu veröffentlichen. Alles tutti wink.gif
Ich habe immer alle Personen unkentlich gemacht und eines Tages kam einmal der Polier der Baustelle zu mir und fragte mich, warum ich die Personen unkentlich mache ...
Ich habe ihm die Sache mit dem Persönlichkeitsrecht etc. erzählt und fand das alles super aber meinte auch, dass ich das bei seinem Trupp nicht machern müsste, weil da niemand was dagegen hätte, sich später im Internet zu sehen top.gif

Also, es kommt immer auf die Firma drauf an rolleyes.gif Ich, wie bestimmt auch jeder andere haben da seine gute, wie auch seine schlechten Erfahrungen sammeln müssen whistling.gif

Nur nie den Spaß an der Sache verlieren yes.gif

Grüße, Daniel wave.gif
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