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Bedienberechtigungen Gültigkeit


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Bei einem kürzlichen Ladekran- Lehrgang wurde angedeutet, dass meine zu DDR-Zeiten im Rahmen der Berufsausbildung als Baumaschinist erworbenen Kranscheine und Bedienberechtigungen für Lader/Mehrzweckgeräte möglicherweise nicht mehr gültig sein könnten. (Die Frage stellt sich ja z.B. nach einem Unfall o.ä., hatte der Fahrer überhaupt eine ausreichende Bedien- Berechtigung?)
1985-87 habe ich Baumaschinist gelernt und die Bedienberechtigung für Hebezeuge der Klasse 3, 5.1 und 5.2 (Brücken/Portalkrane, Auto- und Turmdrehkrane) sowie die Berechtigung als Mehrzweck- und Laderfahrer erworben. Nach der Wende habe ich bei der IHK eine Gleichstellungsbescheinigung des Berufes beantragt mit dem Beruf Baugeräteführer und habe diese auch erhalten. Außerdem die mündliche Antwort, dass laut Einigungsvertrag alle solchen technischen Ausbildungen/Berechtigungen aus DDR- Zeiten weiter gelten. Ich habe seit 1987 immer mit diesen Geräten (Bagger, Lader, TDK usw.) gearbeitet und somit ca. 22 Jahre Berufspraxis.
Eine erste Antwort einer Sicherheitsstelle hatte den Inhalt, dass ich eigentlich seit 1994 ohne Versicherungsschutz arbeiten würde mit den Geräten.

Gelten diese Berechtigungen nun noch für mich? Oder z.B. nur noch eingeschränkt je nach Anerkennung durch den Arbeitgeber?
Gibt es die Möglichkeit, diese DDR-Scheine neu auszustellen, z.B. den Hebezeugschein in einen Kranschein (über 15m Auslegerlänge) und wo genau wäre die Umschreibung möglich???
Gibt es die Möglichkeit, die Bedienberechtigung MZG/ Lader in einen Schein für Bagger/Lader umzuschreiben?
Oder sollte ich unbedingt Qualifikationslehrgänge besuchen wegen dem Vers.schutz?

Das Thema gilt sicher für alle "DDR-Baumaschinisten" in ähnlicher Art.
Hat jemand kompetente Tipps und Auskünfte???
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Mein Lebenslauf ist ähnlich und laut Auskunft des TÜV`s vor ca. 10 Jahren ist der DDR- Kranschein noch voll gültig! Mit was Schriftlichem kann ich leider auch nicht dienen, aber ich habe genug Kollegen die auch nur dieses Papier besitzen und bisher keine Schwierigkeiten hatten. Ich werde aber noch einmal versuchen etwas schriftliches zu bekommen, ist ja auch zu meiner Sicherheit!
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Also hatte heute gleich Zeit.

Kranscheine werden weiterhin anerkannt aber nicht mehr umgeschrieben laut Aussagen vom TÜV und DEKRA. Verantwortlich für die Anerkennung ist hier der Arbeitgeber, denn leider ist es laut Aussage der BG Bau noch immer nicht erforderlich überhaupt einen Kranschein zu besitzen in Deutschland. Sie würden es zwar gerne sehen, aber eine Pflicht für solchen Schein gibt es nicht auch wenn jetzt viele wiedersprechen werden! Bitte aber genau die letzten Sätze lesen!

http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.as...VV/9/Inhalt.HTM
Zitat:(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, DA
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben

und
4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen

Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)" oder an einem Kranführerlehrgang nach den BG Grundsätzen "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Turmdrehkranführern" (BGG 921, bisherige ZH 1/362) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 "Auswahl und Ausbildung von Kranführern".
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