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Stoffpreisgleitklausel für Stahl nicht ausreichend


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„Wir haben die Einführung einer Stahlpreisgleitklausel in Bauverträgen für den Bundeshochbau begrüßt. Angesichts der rasant steigenden Stahlpreise bietet diese Gleitklausel nun den Unternehmen ein bisschen mehr Planungssicherheit. Die „Durchstellung“ der Stahlpreisgleitklausel in das Verhältnis Hauptunternehmer – Nachunternehmer ist insbesondere für die mittelständischen Bauunternehmen von großer Bedeutung, da diese in ihrer Tätigkeit als Nachunternehmer bislang häufig nicht von der Stahlpreisgleitung profitieren konnten.“ So der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Prof. Dr. Karl Robl.

Robl weiter: „Nach unserer Einschätzung ist die Festlegung eines Zeitraums von sechs Monaten, wie ihn der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung zur Anwendung der Stahlpreisgleitklausel vorsieht, zwischen Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung bzw. Lieferung in der Praxis problematisch. Aufgrund der stark volatilen Stahlpreisentwicklung werden Bauunternehmen von den Händlern nur noch Tagespreise für Stahl genannt. Für kleinere mittelständische Bauunternehmen ist es in der Praxis kaum möglich, für ein Projekt von drei, vier oder fünf Monaten Bauzeit das hohe Kalkulationsrisiko für den Stahlpreis zu übernehmen. Von daher haben wir gegenüber dem Bundesbauministerium angeregt, die im Erlass festgelegte Frist von sechs auf drei Monate zu verkürzen.

Neben der volatilen Entwicklung der Stahlpreise beobachten wir in jüngster Zeit starke Preissprünge auch für Dieselkraftstoffe. Der Index für Dieselkraftstoff ist von 132,4 Punkten im Februar 2007 auf 164,9 Punkte im März 2008 gestiegen. Angesichts fast täglicher Rekorde bei den Rohölpreisen ist mit weiter steigenden Preisen für Dieselkraftstoff zu rechnen. Vor diesem Hintergrund regen wir an, eine Preisgleitklausel auch für Dieselkraftstoffe und davon abhängigen Baustoffen wie z.B. Bitumen einzuführen.“
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