Peter07 0 Geschrieben Donnerstag um 09:05 Geschrieben Donnerstag um 09:05 (bearbeitet) Hallo zusammen, ich habe als Eigentümer zwei neue Haustüren einbauen lassen. Beide Türen wurden auch ordnungsgemäß eingebaut und von mir als Mängelfrei abgenommen. Ich habe nach der Abnahme einen Zusatzauftrag vergeben. Es sollte doch noch eine Verblendung (Tür zu Fassade) angebracht werden. Lieferzeit ca. 5-6 Wochen. Zwischenzeitlich erhielt ich die Schlussrechnung für beide Hauseingangstüren. Diese habe ich direkt ausgeglichen. Es war ja alles in Ordnung. Nach den 5 Wochen (und Ausgleich der Rechnung) erfolgte der Einbau der Verblendung. Hier kam es beim Einbau der äußeren Verblendung zur Beschädigung (Kratzer) am Rahmen der bereits abgenommenen und bezahlten Haustür. Hier stellt sich der Handwerker quer und behauptet, dass der Kratzer durch die Richtlinie VFF Merkblatt AL.02 nicht als Schaden zu bewerten ist. Da er aus 3-5 Metern Sicht nicht zu sehen sei. Meine Frage hierzu, inwieweit greift die besagte Richtlinie bei einer zuvor abgenommenen mangelfreien Tür wo die Rechnung ebenso ausgeglichen wurde? Ich sehe es rechtlich eher als Sachbeschädigung, da der zuvor festgelegte Vertrag ordnungsgemäß von beiden Seiten abgeschlossen wurde und die Tür in mein Eigentum und Besitz übergegangen ist. Beste Grüße Peter bearbeitet Donnerstag um 09:19 von Peter07 Rechtschreibfehler Zitieren
demotroff 0 Geschrieben vor 6 Stunden Geschrieben vor 6 Stunden Die Argumentation des Handwerkers mit der VFF-Richtlinie greift in deinem Fall aus meiner Sicht nicht. Der Schaden entstand nach der Abnahme, also während eines neuen Auftrags, deshalb ist es ein eigenständiger Mangel oder sogar Sachbeschädigung. Du solltest den Schaden schriftlich rügen und ggf. Frist zur Nachbesserung setzen. Falls er sich weiterhin querstellt, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Zitieren
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