Peter07 0 Geschrieben vor 3 Stunden Geschrieben vor 3 Stunden (bearbeitet) Hallo zusammen, ich habe als Eigentümer zwei neue Haustüren einbauen lassen. Beide Türen wurden auch ordnungsgemäß eingebaut und von mir als Mängelfrei abgenommen. Ich habe nach der Abnahme einen Zusatzauftrag vergeben. Es sollte doch noch eine Verblendung (Tür zu Fassade) angebracht werden. Lieferzeit ca. 5-6 Wochen. Zwischenzeitlich erhielt ich die Schlussrechnung für beide Hauseingangstüren. Diese habe ich direkt ausgeglichen. Es war ja alles in Ordnung. Nach den 5 Wochen (und Ausgleich der Rechnung) erfolgte der Einbau der Verblendung. Hier kam es beim Einbau der äußeren Verblendung zur Beschädigung (Kratzer) am Rahmen der bereits abgenommenen und bezahlten Haustür. Hier stellt sich der Handwerker quer und behauptet, dass der Kratzer durch die Richtlinie VFF Merkblatt AL.02 nicht als Schaden zu bewerten ist. Da er aus 3-5 Metern Sicht nicht zu sehen sei. Meine Frage hierzu, inwieweit greift die besagte Richtlinie bei einer zuvor abgenommenen mangelfreien Tür wo die Rechnung ebenso ausgeglichen wurde? Ich sehe es rechtlich eher als Sachbeschädigung, da der zuvor festgelegte Vertrag ordnungsgemäß von beiden Seiten abgeschlossen wurde und die Tür in mein Eigentum und Besitz übergegangen ist. Beste Grüße Peter bearbeitet vor 3 Stunden von Peter07 Rechtschreibfehler Zitieren
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