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Rechtliche Einschränkungen im Garten


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Hallo, 

wir sind gerade dabei an der Gartengestaltung zu arbeiten (Neubau). Jetzt haben wir im Bebauungsplan nachgeschaut und zwei Paragraphen gefunden, die wir nicht ganz verstehen. 

 

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen sollten im Bebauungsplan festgesetzt werden:
• Die versiegelten Flächen im Baugebiet sollen auf das absolut notwendige Maß
(§ 1 Abs. 1 BauGB) beschränkt werden. Aus diesem Grund soll die nach BauNVO zulässige
50%-ige Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) ausgeschlossen werden.
• Vermeidung grellfarbiger oder spiegelnder Fassaden- und Dachflächen zur Verringerung
der Fernwirkung.
Die Verwendung von massiven Einfriedungen der Grundstücke sowie Sockelmauern und
immergrüne Hecken soll untersagt werden.

Aus optischen Gründen werden Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum in ihrer Ausbildung
und Ausgestaltung beschränkt. Aus ökologischen Gründen sind immergrüne Hecken
aus Nadelgehölz (z.B. Thuja) nicht zulässig. Stützmauern sind in trockenbauweise mit Naturstein
zu erstellen.

Einfriedungen und Stützmauern
(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
Als Einfriedung zu öffentlichen Verkehrsflächen sind zulässig:
• Drahtzäune mit davor liegender Gehölzbepflanzung oder Holzzäune mit senkrechter Lattung,
Zaunhöhe maximal 1,0 m
• Geschnittene und ungeschnittene Hecken, maximale Höhe 1,50 m
Gegenüber öffentlicher Verkehrsflächen ist mit Einfriedungen und Stützmauern ein Abstand
von mindestens 0,5 m einzuhalten.
Immergrüne Hecken aus Nadelgehölzen (Thuja) sind generell unzulässig. Stützmauern sind
naturnah mit Natursteinen in trockenbauweise zu erstellen.
Sockelmauern sind unzulässig

 

Dazu habe ich folgende Fragen. 

1. Sockelmauer sind einfach irgendwelche Mauern oder? Sprich eine Gartenmauer ist unzulässig, auf dem gesamten Grundstück? Also auch ggü. den Nachbarn? 

2. Der erste Abschnitt macht mir Sorgen. Bedeutet das, dass ich weder eine Mauer, noch immergrüne Hecken an meinen Grundstück als Sichtschutz rundherum nehmen darf? Wir sind sehr nahe an unsere Nachbarn und die Straße ist stark frequentiert. Wir möchten schon gerne einen brauchbaren Sichtschutz haben, da wir vorhaben eine Art Wintergarten zu bauen wo auch eine Sauna verbaut werden soll.... Privatsphäre wäre da schon durchaus sehr wünschenswert. 

 

Wenn ich das alles richtig verstehe, bedeutet das, dass ich ein Holzzaun mit Senkrechter Lattung oder einen Drahtzaun (höhe max. 1m) ringsrum machen dürfte, wenn ich 50 cm von der Straße weg bleibe. Immergrüne Hecken sind grundsätzlich verboten? 

 

Ich hoffe, mir kann hier jemand helfen. Dankeschön.

 

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Zu 1: Es geht nur um die Einfriedung zu öffentlichen Verkehrsflächen, also nicht zum Nachbarn.


Zu 2: In den Paragraphen ist von immergrünen Nadelgehölzen die Rede. Von daher sollten Pflanzen wie z.B. ein Kirschlorbeer oder ein Buchsbaum erlaubt sein.
Am besten geht ihr mal in eine Baumschule und lasst euch dort beraten.

Ob ein Doppelstabmattenzaun als massiv gilt, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Da fragt ihr am besten mal beim Bauamt an.

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Hallo meisterLars, 

danke für dein Beitrag. 

Bist du sicher, dass es nur ggü die öffentlichen Verkehrsfläche gilt? Beim ersten Abschnitt geht es ja allg. um Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen. Gilt das dann nicht für alle Flächen? 

Zur Info, wenn ein Absatz dazwischen ist, kommt es aus einem anderen Teil vom Bebauungsplan... das ist hier nicht so eindeutig herausgekommen. 

 

bearbeitet von Gartenbau
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Hallo Gartenbau,

 

also zum ersten, wo hast du denn deine Auszüge her, du schreibst du hast im Bebauungsplan nachgesehen, anschließend steht aber die Formulierung "sollte im Bebauungsplan festgesetzt werden"

Also hier passt schon mal was nicht. Dann auch die Formulierungen "soll, sollte". Das ist im Amtsdeutsch nicht gleichzusetzen mit dem "sind und ist".

Es muss bei sowas immer genau auf die Ausformulierung geachtet werden.

 

Weiterhin hat meisterLars schon alles gesagt, es steht zu öffentlichen Verkehrsflächen [....] werden [...] beschränkt und sind immergrüne Hecken
aus Nadelgehölz nicht zulässig.

Die Einfriedung zum Nachbarn hingegen, jetzt kommts: "Verwendung von massiven Einfriedungen der Grundstücke sowie Sockelmauern und
immergrüne Hecken soll untersagt werden." Ach ja, und wo wurde dies nun untersagt?? Hast du es wo gelesen?

 

Zum Schluss, wenn du auf der sicheren Seite sein willst, frag nicht hier im Forum, sondern einen Anwalt, der sich im Baurecht auskennt oder bemüh das Bauamt, was für dich zuständig ist, das Bauamt wird dir schon sagen, was sie haben wollen und was nicht.

 

Gruß Mario

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Super vielen Dank. 

Ich dachte das auch mit dem Soll, kenne mich zwar in Arbeitsrecht gut aus (da ist das auch so mit Soll und Mussvorschriften) aber wusste nicht ob das auch auf Baurecht übertragbar ist. 

Das mit dem soll untersagt werden dachte ich auch schon so, dass es dann irgendwo stehen müsste. Tut es aber nicht. Der Bebauungsplan (Texteil) wurde nie offiziell freigegeben, sondern die Gemeinde hat den Entwurf so gemacht und das gilt wohl, allerdings ohne Unterschrift oder so ähnlich. 

Ihr habt mir schon weitergeholfen. Ich werde mit der Gemeinde und dann mit dem Bauamt nochmal sprechen um hier sicher zu gehen. 

Danke. 

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