Zu Inhalt springen
Europas größte Bau & Baumaschinen Community - Mitglieder: 36.240

Fahrtenschreiber


trinkser

Recommended Posts

Bei dem Thema blickt doch auch kaum noch einer durch.

Heute morgen seh ich nen Baggerfahrer der aufeinmal auf einen Vario 615 fährt.

Frag ich nach ob er eine Fahrerkarte hat, was verneint wurde, sein Polier habe gesagt die bräuchte er nicht,
und weil der Polier jetzt eine Baustelle im Heimatort hat, solle er den Wagen fahren und jeden Morgen mitbringen.

Es lebe die Uninformation, dieses Gerücht mit dem Werksverkehr kenn ich mit Kilometerangaben von 25-100km.

Was is den da nun dran?
Und wo müsste man dieses eventuell beantragen/anzeigen?

Link to comment
Auf anderen Seiten teilen

Registriere dich um diese Anzeige nicht mehr zu sehen.

ja, so ist das, es gibt ein gnadenloses durcheinander.

Vario 615 ist wohl ein Schlepper, oder?

Wenn ja, braucht dieser ab 50 km/h bei gewerblicher Nutzung (nicht als LOF-Fahrzeug im landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Bereich) auf jeden Fall ein Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) mit eingelegtem Schaublatt/Fahrerkarte. Das ist Fakt. Ein uns bekanntes Unternehmen hat deswegen zur Zeit mächtig Stress, in der Maschine (50 km/h Schlepper) gab´s kein Kontrollgerät!

Wir haben unseren alten Fendt 824 auf 40 km/h (gedrosselt und in den Papieren eingetragen) angemeldet, dabei entfällt die Pflicht eines Kontrollgerätes biggrin.gif Also, fahren mit dem Bock rund um die Uhr und alle sind zufrieden. smile.gif smile.gif

Die Gesetze sollen sich aber nach unserem Kenntnisstand auch hier bald ändern! sad.gif

Wegen dem Werkverkehr schaue ich noch mal nach, zumal wir u.a. 3 Sprinter mit 3,5 t Ges.Gew. angemeldet haben.
Mit Anhänger sind die auf jeden Fall Kontrollgerät-pflichtig.

Wir wurden schon mehrfach von der Rennleitung angehalten. Ohne Anhänger gab´s dabei noch nie Probleme, auch ohne Schaublatt/Fahrerkarte. Einmal wollten die netten Kollegen in den Laderaum schauen. Nachdem die sich davon überzeugt hatten, das wir keinen gewerblichen Gütertransport machten und wir im Werkverkehr unterwegs waren, war alles in Ordnung. Hätten wir jedoch Päckchen o.dgl. im Laderaum mitgeführt, wären wir sofort dran gewesen.

Mit Anhänger gab´s bisher nur einmal eine mündliche Verwarnung, die anderen Male ging´s mehr um Ladungssicherung und Überladung. Hierbei wurde das Thema Schaublatt/Fahrerkarte niemals angesprochen.

Kann mich aber mal in den nächsten Tagen schlau machen, denn wir arbeiten zur Zeit in der Landespolizeischule NRW in Stukenbrock. Da gibt´s sehr viele nette Ausbilder/-innen, und die sollten es eigentlich wissen.

Link to comment
Auf anderen Seiten teilen

... der ist auf jeden Fall verpflichtet, ein Kontrollgerät zu führen und die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, egal, ob Werk- oder gewerblicher Güterkraftverkehr!


Habe noch mal schnell nachgesehen beim BAG

Auf der HP vom BAG ist der Werkverkehr sehr gut beschrieben, einen Hinweis auf eine Kilometerbegrenzung um den eigenen Standort gibt es nicht. Die ist nach meinem Wissenstand aufgehoben worden.

Soviel erst einmal zum Werkverkehr.

Das Kontrollgerät ist noch ein etwas anderes Thema. bearbeitet von ZX250
Link to comment
Auf anderen Seiten teilen

Also ich bedank mich erstmal für die Antworten!
Es überrascht mich ehrlich gesagt nicht, dass hier auch keiner zu 100% sagen kann wie es ist.
Zum Werkverkehr möchte ich folgendes sagen:
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr zum eigenen Zwecke, sobald folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:
1.) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von Ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt oder Instand gesetzt worden sein.
2.) Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen oder Ihrem Versand vom Unternehmen dienen.
3.)Die Beförderung muss vom eigenen Personal des Unternehmens durchgeführt werden
4.) Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit innerhalb des Unternehmens darstellen.
Desweiteren muss der Werkverkehr vor der ersten Beförderung bei der BAG angemeldet werden.

Die Lenk- und Ruhezeiten müssen auf jeden Fall sowohl der Werkverkehr als auch der Güterkraftverkehr einhalten, sobald die Fahrzeuge ein zgG über 2,8 t haben.

Die Frage ist ja eben nur was mit Fahrzeugen ist mit zgG unter 2,8 t aber mit Anhänger. Vermutlich muss man dann, wie Morcy schon sagt, Nachweise mitgeführen. Ich habe dabei sogenannte Tageskontrollblätter gefunden in denen man handschriftlich Stunde für Stunde die Lenk- und Ruhezeiten eintragen kann.
Link to comment
Auf anderen Seiten teilen

Diskutiere mit!

Du kannst jetzt antworten und Dich später anmelden. Wenn du bereits einen Account hast kannst du dich hier anmelden.

Gast
Antworte auf dieses Thema...

×   Du hast formatierten Inhalt eingefügt..   Formatierung wiederherstellen

  Only 75 emoji are allowed.

×   Dein Link wurde automatisch umgewandelt und eingebettet.   Statt dessen nur den Link anzeigen

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

  • Gerade aktiv   0 Mitglieder

    • No registered users viewing this page.
×
  • Neu erstellen...