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Wer muss die Noppenbahn verlegen?


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Morgen,

also der Rohbauer hat den erdberüherten mit einer Dickbeschichtung ordnungsgemäß abgedichtet. Lediglich hat er die Noppenbahn falsch oder gar nicht eingelegt. Daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern.

Den einzigen Vorwurf, den ich mir gefallen lasse, ist der, dass ich hätte Bedenken anmelden müssen.

Hier mal ein Link, der dies bestätigt -> klick

Laut diesem Vortrag gibt es irgendwo in der DIN 18195 eine Bemerkung, dass die Abdichtung gegen mechanische Einflüsse zu schützen ist, bzw. laut dem obigen Beitrag generell zu schützen ist.

Das wäre der Beweis, dass die Noppenbahn durch den Putzer oder Hochbauer zu verlegen ist, um diesen vor den mechanischen Einflüssen zu schützen.

Werd mir die DIN jetzt besorgen und auch die o.g. Richtlinie ausarbeiten.

Besten Dank erstmal, weitere Hinweise und Meinungen sind aber gern willkommen!

MfG
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So.

Ich hab jetzt die entsprechenden Normen und Richtlinien durchgesehen und wie schon vermuted festgestellt, dass die Noppenbahn nicht zum Arbeitsvolumen des Pflasterbauers gehört, sondern zum Part des Putzers oder Bauwerksabdichter. top.gif

Aber!

Die Richtlinie Fassadensockelputz / Außenanlage und auch die VOB geben an, dass ich hätte Bedenken anmelden müssen!?

Die baurechtlichen Fragen die es jetzt zu klären gillt sind folgende:

Die Hauptschuld trifft den Hochbauer! Wie hoch ist meine Mitschuld?

Trage auch ich Kosten der Mangelbeseitigung?

Hätte ich den Schaden überhaupt erkennen können - hab ich das nötige Wissen?

Antworten gewünscht!

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Hallo osc83v,
also ich sehe da bei dir keine Schuld, so lange du nichts in Auftrag hattest was mit Noppenbahn, Abdichtung oder Koordination zu tun hat.

-Ich gehe davon aus, dass du einen EP Vertrag hattest?
Wenn ja: nachschauen ob was von Noppenbahn stellen drinsteht?

- Ich gehe davon aus, dass du ein Abnahmeprotokoll hast?
Wenn ja: alles i.O.

- Das Stellen der Noppenbahn ist keine Nebenleistung für Erdbauer, folglich musst du es nicht ausführen.

- Da du als Erdbauer ja nicht selber verfüllst, wann du denn willst, sondern dies in der Regel auf Anweisung des AG machst, obliegt es dem AG die Leistungen der Unternehmer zu beaufsichtigen.
Müsstest du das auch noch machen wäre das eine Leistung die gem. Pkt. 4.2.2 der DIN 18299 beauftragt sein müsste. Auch ist die Planung bzw. deren Überprüfung nicht deine Aufgabe (Pkt. 4.2.3 der DIN 18299), es sei denn sie wäre getrennt beauftragt.

- Ich gehe weiter davon aus, dass es einen GU gab der die Leistungen dann an Nachunternehmer vergeben hat. Somit obliegt es am AG das "Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln". Also ist er verantwortlich, dass so gebaut wird, wie es die Planung vorsieht.

- Sollte noch eine Fiesheit in den Vorbemerkungen stehen, so wären diese im Bezug auf AGB-Wiedrigkeiten zu prüfen.

Darüber hinaus würde ich prüfen ob folgende Punkte des Stuckatuers korrekt ausgeführt wurden:
- Mineralische Abdichtung streichfähig
- Sockelputz im Spritzwasserbereich Gefilzt und gestrichen

Sollte etwas wieder nicht korrekt ausgeführt sein, hätte das der AG merken müssen.

Ich sehe eher den Fehler, beim Fundamentbauer, der die Noppenbahn nicht lang genug gemacht hat.
Auch sehe ich hier nicht, dass du hättest bedenken anmelden müssen. Deine Leistung ist ja an sich einwandfrei.

Was hier vorliegt ist ein Koordinationsfehler als Folge einer falsch eingebauten Noppenfolie.
- Die falsch eingebaute Noppenfolie hat der zu vertreten, der sie eingebaut hat.
- Den daraus folgenden Koordinationsfehler (mangelnder Abgleich des Bau-Soll und zum Bau-Ist) hat der Bauleiter des GU zu vertreten.
- Als 3. wäre noch der Stukkateur, der seine Leistung ja schützen muss und auch Bedenken anmelden müsste, sofern seine Leistung beeinträchtigt wäre. Da dieser vermutlich die Baustelle auch noch nach den Pflasterarbeiten gesehen hat, hat er es sehenden Auges geschehen lassen und ist somit auch dabei.

-> Also bleibt für den Erdbauer keine Schuld mehr ;-)

Viel Erfolg.

Gruß

Max
PS: Kannst mich auch kerne per PM oder Handy erreichen wenn du noch Hilfe brauchst: 01707327690
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Ja das mag ja alles richtig sein!

Aber.

Die Richtlinie Fassadensockelputz / Außenanlagen besagt eindeutig, dass ich als Landschaftsbauer vor Beginn meiner Arbeiten zu prüfen habe, ob die Abdichtung vorhanden ist! Sonst kann ich nicht anfangen!

Und was gehört zur Abdichtung? Genau! Die Schutzschicht!

Das haben wir nicht gemacht! Das war unser Fehler! Wobei Fehler falsch ist. Die Noppenbahmn an sich ist ja drin. Nur halt nicht hoch genug!

Ich hoffe mal diese relativ neue Richtlinie kennt der GU noch nicht und begnügt sich mit der eindeutigen Aussage laut DIN 18195, dass die Noppenbahn zum Gewerk Abdichtung gehört!

Alles andere, Bedenken hin oder her, Kenntnis des Tiefbauers über die Art und Weise einer Abdichtung, sind baurechtlich wiedermal nur in einem Rechtsstreit zu lösen.

Denn wer sagt mir, ob ich als Tiefbauer hätte wissen müssen, dass die Noppenbahn bis in den Pflasterbereich, und nicht nur bis in die Bettung reichen muss? Ich buddel in der Erde! Und baue keine Häuser!

Für mich war die Abdichtung und die Noppenbahn vorhanden! Nur halt nicht hoch genug!


Schlimmer ist ja, dass der GU mir die Ausführung der Noppenbahn in die Schuhe schieben will! Das heißt ja theoretisch, dass er nicht einmal weiß, dass er dafür zuständig ist! Somit kann er mir kaum vorwerfen, ich hätte Bedenken anmelden und fachlich wissen müssen, dass die Noppenbahn falsch eingelegt ist. Denn rein fachlich scheint er nicht einmal zu wissen, dass er dies erledigen muss!

Iss das nich toll!??!?!?
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