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Verkehrssicherung als Pauschalposition


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Ja, klar, Stefan, seh ich auch so, bei geiz ist geil bleibt immer ´was auf der Strecke. Aber `was Neues ist es eigentlich auch nicht. Früher hat es geheißen: Gürtel enger schnallen. Und noch früher: 7 magerer Jahre nach 7 fetten Jahren. Da werden doch nur die Sprachwendungen aktualisiert, der Inhalt bleibt das gleiche.
Aber Deine Aussage: "Und leider wird immer mehr Vorplanung auf den Kalkulator abgewälzt" verstehe ich nicht so recht. Hast Du schon mal in die neue LBStB-By reingeschaut ?(weiß nicht, wo Du her bist, ob Du die kennst?) Da wird nun jede einzelne Bake mit rotem Licht , mit gelben Licht, ob es nach einer Seite oder beiden Seiten strahlt, ob es Nachts oder am Tag installiert wird usw EXTRA ausgeschrieben. Da besteht in Zukunft die Hälfte der Ausschreibung aus einer Auflistung von Schildern und Baken. Das ist doch ein Beispiel gerade dafür, das der Kalkulator kein Fachmann mehr sein muss, sondern das dessen Job in Zukunft dann auch von einem Ausschreibungsprogramm übernommen werden kann. Noch vor vielleicht 5 Jahren gab es wirklich nur eine einzige Position: Verkehrssicherung pauschal.
Aber eines ist schon klar: der Kalkulator ist im Betrieb immer die ärmste Sau: macht er einen guten Preis, mault der Chef, weil der Konkurrent den Auftrag bekommen hat, macht er einen schlechten Preis, mault der Bauleiter, weil er keine Prämie rausholt. (Gibt es das mit den Prämien bei den Baufirmen noch?)


Ich komme aus BW und wenn das bei Euch in Bayern so geregelt ist hoffe ich, daß das nicht über die Grenze schwappt. Für mich sind die ehrlichsten Ausschreibungen, wenn ein Verkehrszeichenplan dabei ist und man weis, was gefordert ist. Da kann dann auch die Verkehrssicherung pauschal sein. Und wenn es eine Änderung gibt, muß die auf der Basis der Urkalkulation angepasst werden.

Ich hatte hier mal 'ne Ausschreibung, da war ein Geländer mit 20 Metern in folgende Positionen aufgeteilt:
- Geländerpfosten liefern ---X Stück
- Handlauf liefern ---X Meter
- Geländerfüllung liefern --- X m²
und das ganze noch montieren und beschichten, das mach 9 Positionen. Kann mir mal einer verraten, wie man so was kalkulieren soll? Nur mal um das andere Extrem zu zeigen.

Was die Prämie anbelangt: Ich kenne das auch nur vom Hörensagen. Bei uns bin ich selbst meines Glückes Schmied. Die Aufträge, welche ich kalkuliere und (hoffentlich) gewinne muß ich anschließend als Bauleiter abwickeln. Muß mich also auf der ganzen Linie koorekt verhalten. Was den großen Nachteil hat, daß ich aufgrund mancher Erfahrungen bestimmte Aufträge gar nicht mehr bekomme, da ich die ganzen Unwägbarkeiten kenne.
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  • 10 years later...

Die Position im Leistungskatalog ist totaler Schwachsinn. Gemäß neuer VOB 2016 gibt es eine DIN Norm 18329 Verkehrssicherung VOB/C . Die VOB/C ist Vertragsbestandteil der VOB/B und somit Rechtsgültig. Diese sagt ganz klar aus, das Pauschalpositionen nicht mehr zulässig sind und alle VZ,Schranken, Baken usw. einzeln auszuschreiben sind. Auch mit der Vorhaltung ist so zu verfahren. Eine Pauschalposition ist wenn überhaupt nur noch als Globale Pauschalposition gültig. Aber auch Pauschalpositionen  sind anpassbar. Diesbezüglich gab es in Vergangenheit schon ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshof. Wer im Vorfeld einer Ausschreibung, also vor Vergabetermin eine Beschwerde aufgrund unzureichender Ausschreibung nach DIN 18329 VOB/C und  VOB/A § 9 bei der Vergabekammer einreicht, hat gute Chancen, das die Ausschreibung bezüglich Verkehrssicherung aufgehoben bzw. vom Ausschreibenden korrigiert wird.  Die Vergabekammer NRW hat diese bereits so praktiziert. 

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  • 8 months later...

Hallo,

wie ist es dann einem AG möglich folgendes zu verhindern?

Es wird eine Erhaltungsmaßnahme an einer Straße ausgeschreiben, welche durch ein VS (Beispielsweise Regelplan C I / 5) abgesichert werden soll.

Ich weiss bei der Ausschreibung nicht mit welcher Technik und mit wieviel Personen der AN vor arbeitet.

Legt der AG nun fest das die Leistung in 2 Tagen zu erledigen ist und der AN braucht aber 10 Tage, da er nicht genügent Arbeitskräfte vor Ort einsetzt, müsste der Preis neu verhandelt werden (VOB/B § 2 (3) 2.)

Macht bei einer VS meiner Meinung nach keinen Sinn, da der Preis sich ja nicht wie bei Baustoffen mit der Menge ändert.  ist auch nicht das eigentliche Problem bei der ganzen Sache, wäre nur ein Haushaltsrechtliches Problem.

Die schwierigkeit des AG liegt meiner Meinung darin, Bieter A geht von den 2 Tagen aus und gibt einen Preis von x € an. Bieter B will den Auftrag und weiss das er die Arbeiten eh nicht in 2 Tagen schaffen kann, er gibt nun einen Preis von 1/2 x € an. Bei der Angebotsprüfung würde Bieter B auf Platz 1 kommen (vorausgesetzt die Angebote sind bis auf die VS Position gleich). Da der AG nicht weiß, dass Bieter B eh mit einer längeren VS kalkuliert hat und es ihm auch nicht möglich sein wird dies dem Bieter B nachzuweisen, erhält Bieter B den Zuschlag. Nun benötigt Bieter B die 10 Tage für die Ausführung und erhält er ein vielfaches von dem was Bieter A bekommen hätte und benötigt auch noch länger für die Ausführung der Arbeiten, sprich die Straße ist länger durch die VS belastet.

 

Wenn der AG die VS Position nun pauschal ausgeschrieben hätte, dann wären Bieter A und Bieter B vergleichbarer, da sie sich im Vorfeld der Angebotsabgabe überlegen müssen wie lange sie für die VS brauchen und wie hoch ihrer Kosten sind.

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  • 2 weeks later...
On 6.1.2018 at 11:17, Vollstrecker schrieb:

Die Position im Leistungskatalog ist totaler Schwachsinn. Gemäß neuer VOB 2016 gibt es eine DIN Norm 18329 Verkehrssicherung VOB/C . Die VOB/C ist Vertragsbestandteil der VOB/B und somit Rechtsgültig.

Vorsicht bei der Wortwahl! Die VOB/C ist mit vereinbaren der VOB/B bestandteil des Bauvertrags und nicht der VOB/B. Außerdem handelt es sich bei der VOB streng genommen um allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um ein Gesetzt, was deine Aussage der "Rechtgsgültigkeit" ausschließt. Rechtsgültig sind nur Gesetze und damit in letzter Konsequenz nur das BGB mit dem Werkvertrags- / Bauvertragsrecht.

On 6.1.2018 at 11:17, Vollstrecker schrieb:

Diese sagt ganz klar aus, das Pauschalpositionen nicht mehr zulässig sind

Woher du diese Weisheit nimmst ist mir unklar. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A schreibt lediglich vor, dass keine Bedarfspositionen verwendet werden sollen. Die VOB/A gilt aber verpflichtend nur für öffentliche Auftraggeber und Monopolanbieter (z.B. RWE). Wenn die VOB/A also nicht vereinbart ist (z.B. bei privatem AG) kann der AG so viele Bedarfspositionen wie er will in sein LV einsetzen.

On 6.1.2018 at 11:17, Vollstrecker schrieb:

Diesbezüglich gab es in Vergangenheit schon ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshof. Wer im Vorfeld einer Ausschreibung, also vor Vergabetermin eine Beschwerde aufgrund unzureichender Ausschreibung nach DIN 18329 VOB/C und  VOB/A § 9 bei der Vergabekammer einreicht, hat gute Chancen, das die Ausschreibung bezüglich Verkehrssicherung aufgehoben bzw. vom Ausschreibenden korrigiert wird.  Die Vergabekammer NRW hat diese bereits so praktiziert. 

Spielst du heirmit auf die "wesentliche Änderung der Preisermittlungsgrundlage" nach § 9d VOB/A an? Wenn ja, wo ist, deiner Meinung nach, bei einer Pauschalsumme mit ausreichend beschreibenem Leistungstext ein Wegfall der Preisermittlungsgrundlage zu erwarten?

 

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