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Neue Bau-Mindestlöhne


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Aus Anlass der Veröffentlichung der Siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe durch den Bundesarbeitsminister am 28.08.09 erklärte Frank Duprè, Verhandlungsführer der Arbeitgeber bei den diesjährigen Tarifverhandlungen im Baugewerbe, in Berlin: „Unlauteren Wettbewerbsbedingungen und sozialen Verwerfungen beugen wir mit den am 1. September 2009 in Kraft tretenden allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen in bewährter Weise als mobiler Wirtschaftszweig mit ständig wechselnden Baustellen vor. Wir fördern damit zugleich den fairen Wettbewerb im Baugewerbe zwischen allen auf dem Baumarkt tätigen inländischen und ausländischen Baubetrieben."

Aus dem am 1. September 2009 in Kraft tretenden Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe, welchen der Bundesarbeitsminister durch Verordnung vom 24. August 2009 für allgemeinverbindlich erklärt hat, ergeben sich ab 1. September 2009 folgende Mindestlöhne:

Neue Mindestlöhne im Baugewerbe (ab 1. September 2009):

alte Bundesländer:
  • Mindestlohn 1 (Ungelernte): 10,80 €
  • Mindestlohn 2 (Angelernte): 12,90 €
neue Bundesländer:
  • einheitlicher Mindestlohn: 9,25 €
Berlin:
  • Mindestlohn 1: 10,80 €
  • Mindestlohn 2: 12,75 €
Die genannten Lohnuntergrenzen gelten zwingend für alle in Deutschland tätigen gewerblichen Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Zusätzlich gilt das Prinzip des jeweils höheren „Lohns der Baustelle“. Arbeitnehmer, die aus den östlichen Bundesländern nach Westdeutschland kommen, haben Anspruch auf mindestens den Mindestlohn West.

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) weist darauf hin, dass qualifizierte Arbeit mit dem höheren Tariflohn, z.B. bei Facharbeitern mit 15,84 Euro West und 14,16 Euro Ost zu bezahlen ist. „Ich appelliere an die Kommunen, bei der Auftragsvergabe darauf zu achten, ob der Preis für die Arbeitsleistung ausschließlich mit dem Mindestlohn kalkuliert ist. Ein Polier und ein paar Facharbeiter sollten auf der Baustelle schon mit dabei sein“, sagt Klaus Wiesehügel, Vorsitzender der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).

Wer bisher den Mindestlohn für Angelernte Ost von 9,80 Euro erhalten hat, hat auch nach dessen Wegfall Anspruch auf seinen unveränderten Lohn. Der Arbeitgeber sei zu Lohnkürzungen nicht berechtigt. „Das ist die Gelegenheit, um zu überprüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit nicht eigentlich unter den Tariflohn fällt“, sagt Gewerkschafter Wiesehügel.

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